Effizienz für gewerbliche Immobilien

3-Quadrat_150

IKON Ingenieurkonsortium

Ingenieure und Architekten

2013 gibt es eine weitere Reform der Energieeinsparverordnung (EnEV), die nach Verlautbarungen der Bundesregierung voraussichtlich 2014 in Kraft treten wird.

Unter anderem wird das nach DIN 18599 zu modellierende Referenzgebäude deutliche Verschärfungen bezüglich Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust haben.

Die dann erzeugten Energieausweise werden deshalb bei gleichen absoluten Werten eine schlechtere Platzierung im Bandraster (Rotverschiebung) und einen größeren Abstand zu den Energiewerten des Referenzgebäudes aufweisen. Das heißt, die Energieausweise für Bestandsgebäude werden dann ab 2014 „schlechter“ aussehen.

Die Novellierung der Gebäuderichtlinie soll einen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele der EU leisten.  Hier ein Auszug der wichtigsten Neuerungen (Quelle Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie):

Anhebung des Energiestandards für Neubauten:

Erhöhung der Anforderungen in zwei Stufen(2014 und 2016)um durchschnittlich jeweils ca. 12,5 % (Primärenergiebedarf)bzw. ca. 10 % (Wärmedämmung der Gebäudehülle).

Veröffentlichung des Energieausweises:

Bei kommerziellen Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen muss der Energieausweis in Zukunft veröffentlicht werden.

Übergabepflicht:

Wie bisher auch schon, muss Kauf- oder Mietinteressenten der Energieausweis zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Neu: bei Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags muss der Energieausweis der Immobilie ausgehändigt werden.

Maßnahmenpakete:

Der Energieausweis muss zukünftig zwei Maßnahmenpakete beinhalten. Ein Paket soll konkrete Maßnahmen für eine umfassende Sanierung enthalten, das andere Paket Vorschläge für einzelne Bauteile, die unabhängig von einer umfangreichen Sanierung durchgeführt werden können. Zusätzlich sollen Hinweise über die nächsten Schritte zur Umsetzung der Maßnahmen gegeben werden.

Qualitätssicherung von Energieausweisen:

Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise. Stichprobenartige Kontrolle der ausgestellten Energieausweise. Auf Nachfrage müssen Energieausweise entsprechenden Behörden zugänglich gemacht werden.

Aushangpflicht:

Auch die Aushangpflicht für Energieausweise wird in der EPBD Richtlinie erweitert. Zukünftig muss der Energieausweis in allen öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr ausgehängt werden, sofern die Nutzflächen größer als 500m² (bisher: 1000m²) sind. Ab spätestens 2015 gilt dies auch für öffentliche Gebäude ab 250 m².

Niedrigstenergiehäuser für Neubauten:

Ab 2021 soll sichergestellt sein, dass alle Neubauten als Niedrigstenergiehäuser (nearly zero-energy building) errichtet werden. Bei Niedrigstenergiehäusern liegt der Energiebedarf fast bei null. Diesem Standard müssen ab 2019 zudem alle neuen Gebäude entsprechen, die von öffentlichen Einrichtungen genutzt bzw. erworben werden. 

Bußgelder:

Als Ordnungswidrigkeiten mit der Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern werden künftig folgende Fälle gewertet:

  • unterbliebene Vorlage des Energieausweises bei Besichtigung
  • unterbliebene Übergabe des Energieausweises bei  Neubau
  • unterbliebene Übergabe des Energieausweises nach Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages
  • Verstoß gegen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (ab 2015).

Fazit:

Es wird unter anderem eine deutliche Anhebung bezüglich der Energiewerte geben. Im Augenblick wird eine Erhöhung von zweimal 12,5 % bei Neubauten erwartet. Wie sich die Erhöhung in der Realität tatsächlich auswirkt, wird erst nach Anwendung der Novelle festzustellen sein. Es hat sich gezeigt, dass die realen Anforderungen beim Wechsel von der EnEV 2007 zu 2009 durchschnittlich fast 30 % gestiegen sind.

Die danach erzeugten Energieausweise werden deshalb bei gleichen absoluten Werten eine schlechtere Platzierung im Bandraster (Rotverschiebung) und einen größeren Abstand zu den Energiewerten der Referenzgebäude aufweisen. Das heißt, die Energieausweise für Bestandsgebäude werden dann von einem Tag zum anderen bedeutend „schlechter“ aussehen.

Sofern noch nicht geschehen, wäre deshalb jetzt eine sinnvolle Zeit, Ihren Gebäudebestand mit den „günstigeren“ Energieausweisen auszustatten. Die Energieausweise sind 10 Jahre gültig.

 

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